Stellungnahme zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange


Als branchenübergreifender Wirtschaftsverband mit einem Fokus auf Klima- und Energiepolitik setzt sich swisscleantech für eine klimataugliche Wirtschaft ein. Diese Verordnungsanpassung ist ein wichtiger Eckpfeiler für die klimataugliche Wirtschaft, insbesondere für die klimagerechte Ausgestaltung der Finanzwirtschaft. Die von uns vertretenen Unternehmen engagieren sich bereits heute dafür, ihre Geschäftsmodelle schnellstmöglich an die Erwartungen für einen engagierten Kampf gegen die Klimakrise anzupassen.

Position
von Michael Mandl, Christian Zeyer
20.03.2025

Es ist jedoch gleichzeitig wichtig für sie, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen möglichst fair, unbürokratisch und international abgestimmt ausgestaltet werden. Aus diesem Grund begrüssen wir alle Harmonisierungen von Gesetzen mit internationalen Standards und stimmen dieser Verordnungsanpassung grundsätzlich zu. Allerdings müssen bei der Umsetzung einige Forderungen stärker berücksichtigt werden. So muss vermieden werden, dass bürokratische Exzesse entstehen. In diesem Zusammenhang begrüssen wir die aktuellen Diskussionen zugunsten einer Verschlankung des Reporting in der EU und empfehlen, diese Entscheide bei der Umsetzung dieser Verordnungsanpassung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte darum diese Weiterentwicklung der Berichterstattung über Klimabelange verschoben werden, bis mehr Klarheit herrscht.

Gleichzeitig ist aber auch eine einseitige Fokussierung auf die EU zu vermeiden, um in der Umsetzung genügend Spielraum zu ermöglichen. Folgende Verbesserungen sind darum notwendig:

Begrifflichkeiten mit anderen Rechtsgrundlagen synchronisieren

Es ist wichtig, dass in allen Rechtsbelangen ähnliche – sprich synchronisierte – Begrifflichkeiten verwendetet werden: So wird beispielsweise im OR, welches sich ebenfalls in Revision befindet, neu von "Umweltfaktoren", "Sozialaspekten und Menschenrechtsaspekten" und "Governance-Aspekten" statt von "-belangen" gesprochen. Im Sinne einer klaren Verständlichkeit ist anzustreben, dass überall gleiche Begrifflichkeiten verwendet werden.

Zulassung einer breiten Auswahl von internationalen Standards

Art. 3 Abs. 1 VE-Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange will die Berichterstattung über Klimabelange an "international anerkannten Standards oder auf den in der EU verwendeten Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung" anpassen. Im begleitenden Bericht wird eine Liste von solchen Standards erwähnt, jedoch der etablierte GRI-Standard nicht aufgeführt. Es ist sicherzustellen, dass dieser Standard als gleichwertig gesehen wird.

Mindestanforderungen für die Dekarbonisierung-Fahrpläne im Finanzbereich anpassen

Die Anforderungen an Dekarbonisierung-Fahrpläne müssen an die Geschäftsmodelle der Finanzindustrie und deren Möglichkeiten angepasst sein. Insbesondere im Anlagengeschäft haben Finanzintermediäre eine wichtige Funktion als Berater, die sie auch zunehmend wahrnehmen wollen und können. Sie sind jedoch gegenüber ihren Kundinnen und Kunden nicht in der Lage, diese zu zwingen, in bestimmten Anlagen nicht investiert zu sein. Die Kaufentscheidung der Kundschaft nicht auszuführen, würde den Kauf nicht verhindern. Vielmehr würde der Kauf über eine andere Organisation abgewickelt. Da in diesem Fall die Beratungsmöglichkeit vollständig entfallen würde, wäre ein solcher Schritt nicht im Sinn der Sache. Diesem Umstand ist in der Formulierung von Art. 3 Abs. 3 lit. b Ziff. 1. Rechnung zu tragen.

Realistische Übergangsfristen

Veränderungen in den Reporting-Richtlinien führen zu zeitaufwändigen Anpassungen bei den rapportierenden Organen. Für unsere Mitglieder sind deshalb ausreichende Übergangsfristen von mindestens 2 Jahren notwendig.