USG als stabiles Fundament für Branchenorganisationen
Branchenorganisationen sind besonders erstrebenswert, da sie Branchenvertretenden marktwirtschaftliche Lösungen ermöglichen: Sie sind ein liberales Instrument, um Abfallfraktionen gesondert zu sammeln und recyclen. Damit werden Kreisläufe geschlossen, Lieferketten resilienter und unsere Wirtschaft effizienter.
Es entspricht unserem Verständnis, dass – aufgrund von Art. 30b USG – Inverkehrsbringende die Möglichkeit haben, ihre Entsorgung selbst zu organisieren und damit der Markt für Entsorgungsleistungen offen bleibt.
Branchenlösungen ermöglichen es aber den Inverkehrsbringenden, Kräfte zu bündeln und Kosten solidarisch zu tragen.
Bisher sind derartige Branchenvereinbarungen rein privatwirtschaftlich organisiert. Dieser Ansatz hat den grossen Nachteil, dass es nicht möglich ist, nicht-teilnehmende Branchenvertretende verpflichtend einzubinden (Trittbrettfahrerproblematik). Diese «Freerider» müssen keine Entsorgungskosten tragen und profitieren dennoch von den Abfallsystemen der zahlenden Mitbewerbenden. Die Änderung des USG hatte zum Ziel, diese Problematik zu beseitigen: Branchenorganisationen sollen offiziell anerkannt werden können, womit sämtliche Branchenvertretende verpflichtet werden, entweder einen vorgezogenen Recyclingbeitrag auf ihre Produkte zu erheben, der die Finanzierung der Organisation gewährleistet (vgl. Art. 32ater USG), oder selbst eine vergleichbare Lösung zu realisieren (Art 30b USG).
Unbefriedigende Verordnungsumsetzung
Diese Absichten des USG unterstützten wir bei der Gesetzesrevision und wir stehen weiter hin dahinter. Die Umsetzung auf Verordnungsebene ist dennoch herausfordernd, da eine pragmatische Balance in folgendem Spannungsfeld gefunden werden muss:
- Legitime Teilnahmeverpflichtung von Nichtmitgliedern (Trittbrettfahrerproblematik)
- Legitime Regulierung der Branchenorganisation durch die Verwaltung
Die Vernehmlassungsvorlage löst dieses Spannungsfeld nicht optimal. Nach unserer Ansicht ist der gewählte Ansatz über ein paritätisches Gremium eine lähmende Überregulierung, die dazu führen wird, dass das Instrument nicht die notwendige Kraft entfalten kann. Entstehende und existierende Branchenlösungen werden – trotz Herausforderungen mit Trittbrettfahrenden – vermutlich darauf verzichten, sich anerkennen zu lassen. Gleichzeitig steigt der Behördenaufwand durch die Kontrolle. Damit wird das ursprüngliche Ziel des USG verfehlt.
Der Städteverband1 zählt ebenso zu unseren Mitgliedern und hat berechtigte Vorbehalte aus gegensätzlicher Perspektive. Mit den anerkannten Branchenorganisationen entstehen neue, gewichtige Player, die über Art. 32ater USG zusätzliches Gewicht bekommen. Dies legt nahe, dass Kontroll- und Korrekturmassnahmen geschaffen werden, die den legitimen Interessen der Städte entgegenkommen. Dabei ist jedoch auf schlanke, privatwirtschaftliche Mechanismen zu setzen. Der vorgeschlagene Weg spiegelt dieses Bedürfnis nicht wider.
Entsprechend empfiehlt swisscleantech, den Entwurf zurückzuziehen. Stattdessen schlagen wir vor, in einem gemeinsamen Prozess eine Lösung zu erarbeiten, die beide Interessen befriedigt.