Stellungnahme zur Klimaschutzverordnung


Als branchenübergreifender Wirtschaftsverband mit einem Fokus auf Klima- und Energiepolitik setzt sich swisscleantech für eine klimataugliche Wirtschaft ein. Die Klimaschutzverordnung ist ein wichtiger Eckpfeiler für die Erreichung der Netto-Null-Ziele und wird darum im Grundsatz begrüsst. Es sind jedoch einige Anpassungen notwendig.

Fotografie: Samuel Ferrara

Rechtsunsicherheit

Wir stellen fest, dass die Formulierungen für eine Verordnungsebene insgesamt sehr generisch sind. Daraus ergibt sich eine Definitionsmacht auf der Stufe von Weisungen, die durch die Verwaltung noch zu verfassen sind. Da solche Weisungen ohne Einbezug der Stakeholder erstellt werden, ergibt sich aus der aktuell vorliegenden Verordnung eine erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit. Da die KIV insgesamt CHF 2.4 Mia. an Fördermittel verteilt, ist dieser Umstand bedenklich und muss korrigiert werden.

Rechtsunsicherheiten ergeben sich bezüglich

  • Technologien, welche für Fördermittel angemeldet werden können
  • Reifegraden von Technologien und deren Einschätzung
  • Aufteilung der Mittel zwischen CO2-Entfernung und Emissionsreduktionen

Wirkungsabschätzung vs. Zugang zu Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen und Datenschutz

Es ist nachvollziehbar, dass es für die beurteilenden Behörden wichtig ist, eine korrekte Wirkungsabschätzung vorzunehmen. Gleichzeitig ist es verständlich, dass Firmen die Gewissheit haben müssen, dass ihre Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse trotz der Eingabe gewahrt bleiben. Wir regen an, dass das Thema Datenschutz in der Verordnung adressiert wird.

Zugang für KMU zu Finanzmitteln

Verschiedentlich hat die verantwortliche Behörde dargelegt, dass sie darauf abzielt, möglichst wenige, dafür grossen Projekteingaben zu erhalten. Entsprechend ist die Verordnung so aufgebaut, dass der Zugang zu Fördergeldern für KMU erschwert ist. Anders als der Bundesrat sehen wir die Grundlage dafür nicht durch die parlamentarischen Verhandlungen gegeben. Wir verstehen, dass das BAFU in Bezug auf die Behandlung der Gesuche beschränkte Möglichkeiten hat. Der faktische Ausschluss der KMU darf aber nicht durch mangelnde Kapazitäten für die Verarbeitung begründet werden.

Wir regen an, dass das BAFU eine separate Möglichkeit schafft, wie KMU unbürokratisch Zugang zu Finanzmitteln erhalten. Um die Administration zu vereinfachen, könnte für diesen Prozess ein Rahmenvertrag an die beiden Effizienzagenturen ACT und ENAW oder andere geeignete Körperschaften vergeben werden.

Umsetzung Art. 9 und 10 des Klimaschutzgesetzes (KlG)

Mit Erstaunen stellen wir fest, dass die Umsetzungen von Art. 9 und 10 gar nicht oder nur sehr rudimentär vorgenommen werden. Wir halten fest, dass sowohl die Ausgestaltung der Finanzflüsse wie auch die Vorbildwirkung des Bundes wichtige Hebel darstellen. Es ist deshalb wichtig, dass ambitionierte Vorgaben verabschiedet werden. Wir werden die Ausgestaltung der Richtlinien zu den Finanzflüssen im Rahmen anderer Gesetze gerne begleiten. Bezüglich der Verordnung zu Art. 10 erwarten wir Ihre Ausführungen so bald wie möglich. Das Ziel, die CO2-Neutralität bis 2040 zu erreichen, ist ambitioniert und erlaubt keine Verzögerungen.