Wir bewerten die Differenzierung zwischen oberflächennahen und tiefliegenden unterirdischen Gewässern positiv (Anhang 2 Ziff. 21 Abs. 3). In oberflächennahen Systemen bleiben klare Temperaturanforderungen bestehen, wobei Ausnahmen für Anlagen mit hohem Dekarbonisierungspotential möglich sind. In tiefen Systemen mit natürlich > 20 °C wird die starre 3-°C Regel aufgehoben und durch eine Einzelfallbeurteilung mit geeigneten Schutzauflagen ersetzt. Das reduziert Rechtsunsicherheiten, bestärkt die Entwicklung von Tiefengeothermie- und saisonalen Speicherprojekten und bleibt mit dem Gewässerschutz vereinbar. Zusätzlich begrüssen wir die Möglichkeit von Ausnahmen vom 100-m-Radius (Anhang 2 Ziff. 21 Abs. 3ter).
Ebenfalls positiv werten wir die Präzisierung, dass Schutzbereiche und Grundwasserschutzzonen in ihrer Höhe und Tiefe begrenzt werden können (Art. 32 Abs. 4) – eine Praxis, die in den Kantonen bereits verbreitet ist und planungsrechtliche Klarheit schafft. Gleichzeitig unterstützen wir hohe Anforderungen an Monitoring und Nachweise im Bewilligungsverfahren (Anhang 3.4, Ziff. 1), plädieren aber für Regulierung mit Augenmass und für kantonsübergreifende Kohärenz.